§ 5 TMG und § 55 RStV regeln die allgemeine Informationspflicht und das Informationsrecht für Telemedienanbieter. Gemäß dieser Normen sind Anbieter von Telemedien, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“ dienen und diese nicht „geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt“ anbieten, nicht zur Erstellung eines Impressums verpflichtet.
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siehe hierzu auch:
https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/DigitalesTelekommunikation/Impressumspflicht/Impressumspflicht_node.html
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFunkStVertr-55?AspxAutoDetectCookieSupport=1
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